Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der ZED Ziegler Electronic Devices GmbH, Stand 05/2023
1. Geltungsbereich
1.1. Für sämtliche Lieferungen und Leistungen der ZED Ziegler Electronic Devices GmbH (im folgenden Lieferer) gelten ausschließlich die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Lieferer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Nebenabreden sowie Änderungen sind nur wirksam, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt sind.
1.2. Durch die Änderung oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen bzw. einer im Übrigen vereinbarten Vertragsbestimmung wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Angebote sind stets freibleibend. Zeichnungen, Muster, Modelle und Angaben in anderen Unterlagen sind nur annähernd maßgebend.
2.2. Maßgebend für den Umfang, die Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers. Sonstige Angaben sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferer schriftlich als verbindlich bestätigt werden.
2.3. Herstellungsbedingte oder dem technischen Fortschritt dienende Abweichungen sind im Rahmen des Branchenüblichen zulässig. Teillieferungen sind zulässig.
2.4. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer seine Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen, Probemuster sowie Unterlagen sind, falls der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
2.5. Im Export gelten für die Auslegung handelsüblicher Lieferklauseln die INCOTERMS 2020.
3. Preise
3.1. Die Preise verstehen sich in EUR zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Nebenkosten nicht ein.
3.2. Entwürfe, Modelle, Zeichnungen, Probemuster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst werden, sind vom Besteller zu vergüten, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. 3.3. Das Risiko von Kursschwankungen trägt der Besteller. Gleiches gilt für Gebühren und Entgelte, die im Zusammenhang mit einer Lieferung ins Ausland anfallen (z.B. Bankgebühren, Zölle etc.).
4. Zahlungsbedingungen
4.1. Die Zahlung hat, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, als Vorauszahlung zu erfolgen. Andere Zahlungsmittel, wie z. Bsp. Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung angenommen. Im Falle der Zahlung durch andere Zahlungsmittel gilt der geschuldete Betrag erst mit seiner Valutierung (Gutschreibung) auf dem Konto des Lieferers als bezahlt. Der Lieferer ist berechtigt, Zahlungen auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.
4.2. Bei Zahlungsverzug ist der Besteller verpflichtet, an den Lieferer Zinsen in Höhe der von den Banken berechneten Kreditzinsen, mindestens aber Zinsen in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen. Der Lieferer ist ferner bei Zahlungsverzug des Bestellers berechtigt, sämtliche noch ausstehende Forderungen und alle bis zum Ausgleich fällig werdende Forderungen sofort fällig zu stellen, Vorauszahlung zu verlangen, noch nicht gelieferte Ware zurückzuhalten, noch nicht bezahlte Lieferungen auf Kosten des Bestellers zurückzuholen oder nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Lieferers bleiben unberührt.
4.3. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, kann der Lieferer entweder Sicherheit für seine Lieferungen und Leistungen verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller ist verpflichtet, die aufgrund des Vertragsrücktritts entstehenden Kosten dem Lieferer zu ersetzen. Gleiches gilt dann, wenn die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers bereits bei Vertragsabschluss vorlag, dem Lieferer aber erst nach Vertragsabschluss bekannt wird. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
4.4. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Ansprüche des Bestellers durch den Besteller ist unzulässig.
5. Liefertermine und –fristen
5.1. Termine und Fristen für Lieferungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass der Besteller seine Vertragsverpflichtungen erfüllt, insbesondere vereinbarte Vorauszahlungen geleistet hat bzw. anderen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Weitere Voraussetzung für ihre Einhaltung ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Vorlieferanten, sofern der Lieferer die Verzögerung der Lieferung bzw. die Nichtlieferung nicht zu vertreten hat, insbesondere sofern der Lieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem Vorlieferer abgeschlossen hat.
5.2. Kommt der Lieferer in Verzug und hat er eine vom Besteller gesetzte Nachfrist ungenutzt verstreichen lassen, so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche können daneben nicht geltend gemacht werden, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers.
5.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn für den Lieferer unvorhergesehene Hindernisse eintraten, z.B. behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung von Energie und Rohstoffen, Streik und Aussperrung.
5.4. Bei Abrufaufträgen beträgt die Abruffrist für den Gesamtauftrag 1 Jahr ab Bestätigungsdatum des Lieferers. Der Besteller hat den jeweiligen Abruf spätestens 4 Produktionswochen vorher mitzuteilen. Erfolgt kein Abruf bis zum Fristablauf, kann der Lieferer nach vorheriger Ankündigung Erfüllung wählen oder vom Vertrag zurücktreten. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
6. Versand, Gefahrenübergang
6.1. Es gelten die bei Bestellung vereinbarten Lieferbedingungen. Werden abweichende Abladestellen vereinbart, liegt das Risiko der Befahrbarkeit der Straßen beim Besteller. Mangels anderer Vereinbarungen wählt der Lieferer Verpackung, Versandweg und Versandart. Die Kosten für Verpackung und Versand trägt der Besteller.
6.2. Die Gefahr geht mit Auslieferung der Ware an den Transportführer auf den Besteller über. Dies gilt auch bei frei Haus Lieferungen und Selbstabholung. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits am Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über. Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art werden nur auf Verlangen des Bestellers und für dessen Rechnung geschlossen.
6.3. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie mangelhaft sind, vom Besteller unabhängig von bestehenden Gewährleistungsansprüchen zunächst entgegenzunehmen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferer und dem Besteller Eigentum des Lieferers.
7.2. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Der Besteller tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an den Lieferer ab, der Lieferer nimmt die Abtretung an. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware nach einer Be- oder Verarbeitung weiter, so wird die Forderung aus der Weiterveräußerung nur in der Höhe abgetreten, die dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert, der nicht dem Lieferer gehörenden Waren entspricht. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechtes des Lieferers ist der Besteller zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen
7.3. Wird die Vorbehaltsware be- oder verarbeitet, gilt der Lieferer als Hersteller und erwirbt das Eigentum an dem Zwischen- und Enderzeugnis. Erwirbt der Besteller bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Waren das Alleineigentum an der neuen Sache, so erwirbt der Lieferer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den nicht dem Lieferer gehörenden Waren. In allen Fällen verwahrt der Besteller die neue Sache unentgeltlich für den Lieferer.
7.4. Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Wasser und sonstigen Schäden zu versichern. Die Versicherungsansprüche gelten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware als an den Lieferer abgetreten.
7.5. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretene Forderung hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten, dem Lieferer oder seinen Beauftragten Zutritt zum Lagerplatz der Ware zu gewähren und die Kosten einer etwaigen Intervention zu übernehmen.
7.6. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen des Lieferers mehr als 20% so wird der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheit nach eigener Wahl freigegeben. 7.7 Kann bei einer Lieferung ins Ausland ein Eigentumsvorbehalt nicht mit derselben Wirkung wie im deutschen Recht vereinbart werden, ist der Vorbehalt anderer Rechte an dem Liefergegenstand aber gestattet, so stehen dem Lieferer diese Rechte zu. Der Besteller hat bei der Begründung und Geltendmachung solcher Rechte in jeder Hinsicht mitzuwirken.
8. Mängel
8.1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht für Mängelansprüche auf Ersatz eines Körper-oder Gesundheitsschadens oder soweit Mängelansprüche auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
8.2. Die Verjährungsfrist für Mängel beginnt mit Ablieferung der Ware oder nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferer, insofern der Besteller die Verzögerung des Versandes zu vertreten hat. Der Besteller hat Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.
8.3. Bei Vorliegen eines Mangels innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, wird der Lieferer als Nacherfüllung nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Die beanstandete Ware ist zur Instandsetzung an den Lieferer einzusenden. Die Kosten des billigsten Hin- und Rückversandes von/zur für die ursprüngliche Lieferung der Ware vereinbarten Lieferadresse des Bestellers im Inland gehen zu Lasten des Lieferers, sofern sich die Beanstandung als berechtigt erweist. Mängelbeseitigungen am Aufstellungsort erfolgen nur soweit dies erforderlich ist.
8.4. Die Mängelhaftung erlischt, wenn die Ware von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird; wenn Vorschriften für Versand, Verpackung, Einbau, Behandlung, Verwendung oder Wartung nicht befolgt werden, oder wenn eine fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte vorliegt, soweit der Mangel in ursächlichem Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der vorgenannten Umstände steht. .
8.5. Natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung sind von der Mängelhaftung ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Lieferer nicht für Veränderungen des Zustands oder der Betriebsweise der Ware durch unsachgemäße Lagerung und Wartung oder ungeeignete Betriebsmittel sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen. Die Haftung für Mängel, die auf Konstruktionsfehlern oder der Wahl ungeeigneten Materials beruhen, sofern der Besteller trotz eines vorherigen Hinweises des Lieferers die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat, ist ebenfalls ausgeschlossen.
8.6. Der Besteller hat den Lieferer oder einem zur Mängelhaftung verpflichteten Dritten für die Ausführung der Mängelbeseitigungsarbeiten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Er ist zur Eigenvornahme solcher Arbeiten außer in den Fällen des § 637 BGB nur mit Zustimmung des Lieferers berechtigt. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferer in einem Rahmen, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der Sache in mangelfreien Zustand, zur Bedeutung des Mangels und/oder zur Möglichkeit, auf eine andere Art Nacherfüllung zu erlangen, stehen muss; darüber hinausgehende Kosten trägt der Besteller.
8.7. Die Verjährungsfrist wird für die Dauer der für die Nacherfüllung notwendigen Zeit gehemmt. Sie beginnt nicht erneut.
8.8. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ist nur ein Teil der Lieferung/Leistung mangelhaft, so ist der Besteller nur hinsichtlich der mangelbehafteten Lieferung/Leistung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Teillieferung/Teilleistung ist für ihn nicht nutzbar. Weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln - insbesondere der Ersatz indirekter Schäden – sind dem Grunde und der Höhe nach auf die Leistung der Versicherung des Lieferers beschränkt. Im Übrigen gilt die Regelung in Ziff. 9 entsprechend.
8.9. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so ist der Besteller verpflichtet alle Aufwendungen, die dem Lieferer durch diese entstanden sind, dem Lieferer zu erstatten.
9. Haftung
9.1. Soweit nicht in diesen Bedingungen etwas anderes bestimmt ist, haftet der Lieferer auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen wegen der Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur
a) ohne Begrenzung der Schadenshöhe für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder der Erfüllungsgehilfen des Lieferers, die durch schwerwiegendes Organisationsverschulden, die durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bzw. im Rahmen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos verursacht wurden,
b) unter Begrenzung auf die Schäden, die aufgrund der vertraglich vorgegebenen Verwendung der Ware typisch und vorhersehbar sind, aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter, der leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird. Bei einer wesentlichen Vertragspflicht handelt es sich um eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf. Bei einer wesentlichen Vertragspflicht handelt es sich um eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
9.2. Die gesetzliche Haftung wegen Arglist oder für Personenschäden (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz) bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
10. Schutzrechte Dritter
Der Besteller haftet dafür, dass der Lieferer durch die Verwendung von ihm gelieferter Waren oder Vorschriften nicht gegen bestehende Schutzrechte Dritter verstößt. Der Besteller verpflichtet sich, den Lieferer im Falle einer Schutzrechtsverletzung von Ansprüchen Dritter freizustellen und jeden hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Der Besteller verpflichtet sich, die gelieferten Waren nach Ablauf des Lebenszyklus entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen.
11.2. Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist der Sitz des Lieferers. Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferers, wenn der Besteller Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist. Der Lieferer kann auch am Sitz des Bestellers klagen.
11.3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und Besteller gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).